Satzung







 

SATZUNG


§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Verein führt den Namen FC Bayern München Fanclub „Red-White-Fighters Germany“. 

Er ist ein nicht eingetragener Verein (n.E.V.)

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 57076 Siegen 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres und endet am 30.Juni des kommenden Jahres. 

(4) Der Fanclub verfolgt mit der Förderung von Fußballsport ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird dadurch verwirklicht, dass Aktionen, wie Busfahrten zu Fußballspielen, Fußballveranstaltungen, Freundschaftspflege mit anderen Fanclubs an seine Mitglieder vermittelt werden. Da wir nicht die finanziellen Mittel haben einen Bus einzusetzen, wird ab der Saison 2016/2017 pro Mitglied (bzw. Familie) einmalig 50 Euro am Ende der Saison ausgezahlt, wer zu mindestens einem Spiel des FC Bayern München gefahren ist, egal mit welchem Verkehrsmittel. Dies gilt aber nur, wenn die Karten für das Spiel von unserem Fanclub vermittelt wurden.

(5) Der Fanclub verfolgt mit seiner Arbeit keinerlei konfessionelle oder parteipolitische Ziele. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ausgaben, die entgegen dem Satzungszweck getätigt werden, bedürfen der Zustimmung der Vorstandsmitglieder.

(6) Seine Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen. Ausnahmen gibt es bei Geschenken zu Weihnachten oder Zuschüssen zu Veranstaltungen, die den Fanclub betreffen. Er darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

– Mitgliedsbeiträge 

(1) Die Mitgliedsbeiträge können jederzeit auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht oder gesenkt werden.

(2) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

(3) Der Jahresbeitrag beträgt ab dem 1.Juli 2015 20 Euro pro Mitglied. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 10,00 Euro und der Familienbeitrag ab 3 Personen 30,00 Euro 

(4) Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich zum 01.07. vom Mitglied per Lastschrift eingezogen.  Ausnahmefälle (Konto im Ausland). Dann muss das Mitglied bis zum entsprechenden Datum selbst dafür sorgen, dass der Beitrag bis zum entsprechenden Datum auf dem Konto ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt aus dem Verein zu jeder Zeit zulässig. Er hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Zahlt ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht, so kann er durch Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederlistegestrichen werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn er durch sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichem Vereinseigentum (Unterlagen) an den Vorstand zurückzugeben.

§ 6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins bestehen aus dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzenden, 2 Beisitzern, dem Kassenwart, dem Kassenprüfer und dem Schriftführer.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

(5) der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte,

2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

5. die Buchführung,

6. die Erstellung des Jahresberichts,

7. die Vorbereitung und

8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2. die Wahl der Kassenprüfer,

3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und

6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

§ 9 Kassenprüfung

Der Kassenprüfer überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Er erstattet Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 11 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung ist das Vereinsvermögen unter den Mitgliedern aufzuteilen.

(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Kassierer, sowie der Kassenprüfer bestellt. 

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen. 

 

Siegen, den 01.07.2010

zuletzt geändert am 04.12.2018 

 


 

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